

Satzung des „QUALLIANZ e.V.“
Präambel
Bildung und Weiterbildung spielen im Kontext zu lebensbegleitendem Lernen eine herausgehobene Rolle. Die stetige Aufgabe, an Wissen und Lernen teilzunehmen, trifft alle Menschen und deren Organisationen. Eine besondere Bedeutung hat dabei die berufliche Aus- und Weiterbildung. Die Mitglieder der QUALLIANZ stellen sich das Ziel, dieser Aufgabe aktiv zu entsprechen. Das bedeutet Transparenz über die jeweiligen wie gemeinsamen Angebote zu schaffen, die permanente Weiterentwicklung von Lern- und Lehrmethoden bei den einzelnen Mitgliedern und durch Kooperationen und Vernetzungen im Rahmen der QUALLIANZ die Bedingungen zur Realisierung des lebensbegleitenden Lernens zu fördern. Nutzen sollen Einzelpersonen und Unternehmen im Rahmen öffentlich geförderter Maßnahmen und bei betrieblichen und privaten Weiterbildungsbedarfen haben. Gleichermaßen versprechen sich die Mitglieder gemeinsamen und jeweiligen Nutzen durch die Zusammenarbeit in der QUALLIANZ. Die Zusammenarbeit und Beratung mit den regionalen arbeitsmarktrelevanten Akteuren ist fester Bestandteil der Arbeit der QUALLIANZ.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen QUALLIANZ e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der QUALLIANZ e.V. ist eine Qualifizierungsinitiative zum Zweck des Aufbaus und der Stabilisierung einer kooperativen und zukunftsfähigen regionalen Weiterbildungs-infrastruktur. Er leitet seine Aufgaben aus den in der Präambel formulierten Zielen ab.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO im Bereich der Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere der beruflichen Weiterbildung. Zweck des Vereins ist die Entwicklung dauerhafter Strukturen der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen, anderen Unternehmen und arbeitsmarktrelevanten Akteuren .
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Intensivierung der Kommunikation und Kooperation mit arbeitsmarktrelevanten Akteuren,
- Entwicklung von Zugängen und weiterführenden Kooperationsformen mit Wirtschaftsunternehmen auf dem Gebiet der Weiterbildung/ berufl. Qualifizierung,
- (Weiter-) Entwicklung von Instrumenten zur Erhebung von Qualifizierungsbedarfen,
- (Weiter-) Entwicklung passgenauer Bildungskonzepte für Beschäftigte und Arbeit-suchende,
- Durchführung gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit.
3. Es ist nicht Zweck und Ziel des Vereins, als Veranstalter von Weiterbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen tätig zu werden
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des QUALLIANZ e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Die zur Realisierung des Vereinszwecks anfallenden Arbeiten können hauptberuflichem Personal übertragen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder sind ausschließlich juristische Personen, die Träger von Bildungseinrichtungen sind.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
3. Fördernde Mitglieder können andere juristische und natürliche Personen werden, die den Vereinszweck insbesondere durch Spenden unterstützen. Fördernde Mitglieder können an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie sind gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
7. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch die Mitgliederversammlung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen gegenüber der Mitgliederversammlung zu äußern.
8. Zum Ausschluss eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich, wobei das vom Ausschluss bedrohte Mitglied nicht abstimmungsberechtigt ist.
§ 5 Beitrag
1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Bei einer Erhöhung des Jahresbeitrags auf mindestens das Doppelte des vorherigen Jahres wird den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Die Kündigung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der Erhöhung des Mitgliedsbeitrags. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht gilt 4 Wochen nach Zugang des Protokolls über die Mitgliederversammlung.
3. Die zur Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der QUALLIANZ e.V. außerdem durch Sach- und Geldspenden sowie andere Zuwendungen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins mit Ausnahme der Sitzungen des Vorstands. Die ordentlichen Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
2. In der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann durch Stimmberechtigte persönlich oder bei begründeter Abwesenheit schriftlich ausgeübt werden.
3. Die ordentlichen Mitglieder unterstützen Zweck und Aufgaben des Vereins entspr. § 2, Ziff. 1 und 2.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Halbjahr statt.
3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden bzw. seinen Vertreter, den 2. Vorsitzenden, schriftlich 4 Wochen im voraus mit Angabe von Versammlungsort und -zeit. Der Einladung wird die Tagesordnung für die jeweilige Mitgliederversammlung beigefügt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Es gilt das Einladungsverfahren wie in § 8, Ziff. 3.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Aufnahme neuer Mitglieder, den Ausschluss von Mitgliedern und über die Auflösung des Vereins,
- Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der beiden Kassenprüfer,
- Überprüfung und Genehmigung der vom Vorstand erstellten Jahresrechnung und des Berichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Überprüfung und Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Jahresbeitrags sowie des Wirtschafts- und Arbeitsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser zweiten Mitgliederversammlung werden Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gefasst. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3- Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins erfordern eine 3/4 Mehrheit.
8. Bei begründeter Abwesenheit eines Mitglieds kann das Stimmrecht auch schriftlich bzw. durch vom abwesenden Mitglied schriftlich bevollmächtigte Personen ausgeübt werden.
9. Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
10. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern, Vereinsmitgliedern und den für den Verein hauptberuflich tätigen Personen zuzuleiten.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie 2 Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
3. .Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Seine Aufgaben sind insbesondere
- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen mindestens halbjährig,
- Umsetzung der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Leitlinien, Sachgebiete und Themenschwerpunkte in einen Jahresarbeitsplan,
- Erstellung der Beitragsordnung und des Jahresarbeits- und Wirtschaftsplans zur Vorlage und Beschlussfassung für die Mitgliederversammlung,
- Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichts für das abgeschlossene Geschäftsjahr zur Vorlage und Beschlussfassung ( - Entlastung) durch die Mitgliederversammlung,
- Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über das beschäftigte Personal.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der erste Vorstand wird bei der Gründungsversammlung gewählt und bleibt bis zur Mitgliederversammlung im Jahr 2003 im Amt.
2. Von der Mitgliederversammlung 2003 an wird der Vorstand durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederwahl ist möglich.
3. Die Wahl findet für jede Vorstandsposition einzeln und in geheimer Wahl statt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
4. Die Wahl zum Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung bei der Geschäftsführung durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden oder beim Ausscheiden als Mitarbeiter/-in eines bestimmten Mitglieds.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands nach §9 Abs. 2 der Satzung vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand tagt regelmäßig einmal im Monat. Er wird vom Vorsitzenden einberufen, der auch die Sitzungen leitet.
2. Der 1. Vorsitzende, in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende, lädt schriftlich 2 Wochen im voraus unter Angabe von Datum, Ort und Zeit der Sitzung mit einer Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen ein.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit mindestens 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse des Vorstands auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
5. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von einem der beiden Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet an die Mitglieder weiterzuleiten.
§ 12 Beirat
1. Der Beirat hat im QUALLIANZ e.V. beratende Funktion.
2. Dem Beirat gehören die von der Mitgliederversammlung berufenen arbeitsmarktrelevanten Akteure und Institutionen an.
3. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Zustimmungserklärung an den Vorstand. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht begrenzt.
4. Der Beirat berät den QUALLIANZ e.V. in den Bereichen Arbeitsmarkt, Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung, Entwicklung von bzw. Anforderungen an Berufs- und Qualifikationsstrukturen sowie den sich daraus ergebenden Trends und Erfordernissen für die berufliche Qualifizierung / Fortbildung.
5. Der Beirat nimmt an den Mitgliederversammlungen teil und kann vom Vorstand zu einzelnen Beratungsthemen hinzugezogen werden.
6. Im übrigen regelt der Beirat seine Arbeitsweise eigenverantwortlich.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 3 / 4- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1.Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff.)
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pflege- und Lebensgemeinschaft gGmbH, Werderstr. 72, 42329 Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt in Kraft mit dem Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal (am 30.10.2002, VR 3855).

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